Hintergrund der Neuregelung
Mit dem im “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz oder kurz WCG)” enthaltenen Neuregelungen zur Rechungsstellung im B2B-Bereich (Business-to-Business) erweitert der Gesetzgeber in Deutschland die bereits geltende Verplichtung der Unternehmen zur Elektronischen Rechnungsstellung im B2G-Bereich (Busines-to-Government). So müssen ab 2025 auch im B2B-Bereich gestellte Rechnungen die Anforderungen der so genannten E-Rechnungsverordnung erfüllen.
Anforderungen an das Rechnungsformat
Die E-Rechnungen ab 2025 müssen einer E-Rechnung gemäß Norm EN 16931 entsprechen.
Die in E·R·Plus zur Verfügung stehenden Exportformate für Ausgangsrechnungen entsprechen dieser Norm. Mit Version E·R·Plus 2023.1 Build 9527 Juni 2024 (SP7) wurde der ZUGFeRD-V2/XRechnung-Export erweitert, um den Standard XRechnung 3.0.1 zu erfüllen.
Informationen zum Export in E·R·Plus
Folgender Artikel enthält allgemeine und technische Informationen zur Umsetzung der elektronischen Rechnungstellung in E·R·Plus:
Übergangsregelungen
Die im Wachstumschancengesetz vorgegebene Verpflichtung zur Elektronischen Rechnungstellung soll ab 2025 stufenweise eingeführt werden. Ab 2028 hat jede Rechnung grundsätzlich die Anforderungen nach EN 16931 zu erfüllen. Die bis dahin geltende Übergangsregelung sieht folgendes vor:
Ab 01.01.2025
Der bisherig noch geltende Papiervorrang bei der Rechnungstellung entfällt, Papierrechnungen können aber noch bis zum 31.12.2026 versendet werden. Unternehmen sollen ab 2025 E-Rechnungen versenden können. Andere Formate (PDF, JPEG etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden. Grundsätzlich besteht ab diesem Datum die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können.
Ab 01.01.2027
Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen ab 2027 E-Rechnungen versendet werden. Dies gilt für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von > 800.000 Euro, Unternehmen unterhalb dieser Umsatzgrenze dürfen noch andere Formate (Papier, PDF etc.) unter den vorab genannten Voraussetzungen verwenden.
Ab 01.01.2028
Ab 2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.
Ausnahmen
Die im WCG festgelegte E-Rechnungspflicht enthält einige Ausnahmen. Steuerfreie Leistungen nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Ebenso müssen Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, die einen Gesamtbetrag <= 250 Euro nicht überschreiten) und Fahrausweise nicht als E-Rechnung übermittelt werden. Diese können weiterhin in sonstigen Formaten vorliegen.
So geht das dann immer.weiter.
Eingangsrechnungen in E·R·Plus
Eingangsrechnungen im Format ZUGFeRD-V2/XRechnung können in E·R·Plus eingelesen werden. Die Funktion steht als freischaltbares Modul für E·R·Plus Pro, Compact und Basic Editions mit Release 2024.1.9610 (SP3) zur Verfügung. Hierbei wird derzeit die Version 1.0 sowie 2.1 im Format CII und UBL unterstützt.